Ziel der EZB ist es, die Datenbasis zu erweitern und die Qualität der Statistiken zu verbessern, um die Aufgaben im Eurosystem hinsichtlich
• der Bankenaufsicht und der Stabilität des Finanzsystems,
• des Risikomanagements,
• der Analyse der Geldpolitik und der geldpolitischen Geschäfte und
• der Überwachung der Finanzstabilität zu optimieren.
AnaCredit auf europäischer Ebene
Banken der Eurozone müssen umfangreiche, höchst granulare Daten / Informationen (Loan-by-Loan) für Performing Engagements ab 25.000,- und für Non-Performing Engagements ab 100,- zur Verfügung stellen, um so Informationen über Kreditrisiken gegenüber Kreditnehmern zu geben.
Im aktuellen Diskussionsstand umfasst der AnaCredit-Datensatz rund 175 Datenattribute in den Bereichen Kredit-, Kreditrisiko- und Accountingattribute.
Für Länder ohne bestehende Kreditregister bedarf es mit dieser Verordnung einer komplett neuen Implementierung. Die Einführung erfolgt zum 01. Januar 2018 – erster Meldestichtag ist der 31.01.2018.
AnaCredit auf nationaler Ebene
Für den nationalen Bereich der Bundesrepublik Deutschland bedeuten die o.g. Meldeschwellen einen um ein Vielfaches erhöhten Meldeumfang, da sich die aktuellen nationalen Meldeschwellen bisher am § 14 KWG „Millionenkredite“ orientieren (dieser liegt seit Januar 2015 bei 1 Millionen). Im Hinblick auf die erwarteten Anforderungen durch AnaCredit hat die Bundesbank die geplanten Änderungen in der Millionenkreditmeldung (per Juli 2014) zunächst verschoben.
Die Bundesbank prüft jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine vorfristige Implementierung einzelner Meldeinhalte (Datenattribute) – bspw. sollen bereits im Juni 2017 Kreditnehmerstammdaten (Stufe 1) gemeldet werden. Ferner wird erwartet, dass Daten privater Immobilienfinanzierungen vor 2020 (Stufe 3) national meldepflichtig werden.
Das zeitliche Vorziehen der geplanten Meldeinhalte von AnaCredit durch die Bundesbank führt zu einem erhöhten Umsetzungsdruck bei den meldepflichtigen Instituten. Notwendige Umsetzungsprojekte sollten daher zeitnah aufgesetzt werden. Bei der Zielbildformulierung bieten nachstehende Kernfragen eine Grundlage:
• Liegen notwendige wirtschaftliche Informationen auch für Kreditnehmer
< 750.000,- (§ 18 KWG) vor?
• Entspricht die Meldewesenarchitektur und der Meldewesenprozess den gestiegenen Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf den gestiegenen Meldeumfang auf Basis der abgesenkten Meldegrenzen?
• Sind die verfügbaren Meldedaten entsprechend granular und konsistent verfügbar?
• Ist die Identifizierung von Schnittstellen zu anderen – parallel laufenden – regulatorischen Umsetzungsprojekten gegeben?