1. Begründung der Genussrechtsgewährung
Genussrechte als Finanzierungsinstrument können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Größe oder Gesellschaftsform gewährt werden. Genusskapital kann also nicht nur von einer GmbH oder AG, sondern z. B. auch von einer OHG oder KG und sogar von einem einzelkaufmännisch geführten Betrieb begründet werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Genussrechtsinhaber wird zwischen den Beteiligten individualvertraglich in sog. Genussrechtsbedingungen vereinbart.
2. Formale Anforderungen
Da gesetzliche Vorgaben fehlen, müssen die einzelnen Modalitäten der Finanzierung, insbesondere Regelungen zur Laufzeit, Kündigung, Fälligkeit und Rückzahlung des Kapitals in den Genussrechtsbedingungen bestimmt sein. Werden Genussrechte von einer Aktiengesellschaft gewährt, so ist grundsätzlich ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich. Darüber hinaus ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren, das aber ausgeschlossen werden kann.
Genussrechte können sowohl unverbrieft als reine Genussrechte als auch wertpapierverbrieft in sog. Genussscheinen ausgegeben werden. Dabei können Genussscheine als Namenspapier oder Inhaberpapier ausgestaltet werden. Bei einer Emission von nicht verbrieften Genussrechten werden die Genussrechtsinhaber in der Regel in ein Namensregister eingetragen.
3. Abgrenzung zum partiarischen Darlehen und zur stillen Gesellschaft
Da Genussrechte wegen ihrer Flexibilität ohne weiteres wie eine stille Beteiligung ausgestaltet werden können, kann eine Abgrenzung in der Praxis meist dahin stehen, bzw. haben die Beteiligten eben durch die Bezeichnung ihres Vertrages als stillen Gesellschaftsvertrag oder Genussrechtsvertrag die Wahl zu treffen. Unterschiede ergeben sich aber insoweit, als sich allein das Genussrecht im Genussschein verbriefen lässt. Ferner besitzt nur der stille Gesellschafter zwingend gewisse Rechte aus den §§ 230 ff. HGB und nur bei einer stillen Gesellschaft lässt sich eine steuerrechtlich relevante Mitunternehmerschaft des Investors begründen.
Beim partiarischen Darlehen wie auch bei den Genussrechten erfolgt die Hingabe des Kapitals gegen eine Beteiligung am Gewinn. Da bei Genussrechten regelmäßig auch eine Beteiligung am Verlust vereinbart wird, die beim partiarischen Darlehen nicht möglich ist, die Abgrenzung insoweit unproblematisch.
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