Manchmal ist es besser, alles beim Alten zu belassen. Das gilt in jedem Fall für die betriebliche Altersversorgung im Fall des Arbeitsplatz-Wechsels. Die erworbenen Ansprüche können im Regelfall zwar von einem Arbeitgeber zum nächsten „portiert“ werden, treffen dort aber häufig auf eine andere Organisation der Versorgungswerke. Das führt zumeist zur Umdeckung. Neue Verträge mit einem anderen Rückversicherer müssen zu den dann geltenden Konditionen abgeschlossen werden und sind in vielerlei Hinsicht ungünstiger. Der Garantiezins ist niedriger – von 3,25 % im Jahr 2003 auf derzeit 1,75 % fast halbiert –, die Rentenhöhe richtet sich nach den neuen Sterbetafeln und wird niedriger, Zusatzvereinbarungen für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung fallen eventuell weg.
Ab Mitte Dezember 2012 werden bAV-Verträge der rückdeckenden Lebensversicherer auf geschlechtsneutrale Tarife umgestellt. Die Unisex-Tarife bedeuten nach Auskunft einiger großer Versicherungsgesellschaften für männliche Arbeitnehmer eine Erhöhung von rund 5 bis 6 %, während die monatlichen Beiträge für weibliche Arbeitnehmer um 2 bis 3 % sinken. Da Beitragszahlungen – zum Beispiel bei der lohn- und sozialversicherungsbefreiten Entgeltumwandlung – zumeist gleichbleiben, bedeutet das für Männer im Umkehrschluss Abstriche an der Rentenhöhe.
Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung zwar darauf verwiesen, dass sich das Urteil des EuGH über geschlechtsspezifische Tarife nicht auf die betriebliche Altersversorgung bezieht. Aber die Versicherer bauen vor. Schließt ein Arbeitgeber weiterhin geschlechtsabhängige Tarife für Zusagen ab dem 21.12.2012 ab, die auf Leistungen aus einer Versicherung Bezug nehmen, hat er das Risiko, dass benachteiligte Arbeitnehmer höhere als die versicherten Leistungen gegen ihn geltend machen. Um ein Nachhaftungsrisiko des Arbeitgebers zu vermeiden, führen die Versicherer zum Jahresende auch im bAV- Neugeschäft Unisex-Tarife ein. Verträge, die bestehen, bleiben unverändert. Diesen Vorteil können Arbeitnehmer durch die DGbAV-Clearing-Stelle nutzen.
Nach Absprache mit dem neuen Arbeitgeber können Arbeitnehmer ihre bestehenden bAV-Verträge zum neuen Arbeitsplatz mitnehmen und durch die DGbAV-Clearing-Stelle verwalten lassen – gleich bei welchem Rückdecker die Verträge abgeschlossen wurden. Das erspart dem neuen Arbeitgeber Verwaltungskosten und erhält dem Arbeitnehmer die günstigeren, bisherigen Konditionen.
Berechnungen unabhängiger Versicherungsmathematiker ergaben, dass ein im Jahr 2003 abgeschlossener bAV-Vertrag eines 30-jährigen Arbeitnehmers, der bis zu seiner Rente monatlich 200 Euro einzahlt, mit einer garantieren Monatsrente seines Betriebs in Höhe von 710 Euro rechnen kann. Wenn er 2012 den Arbeitgeber wechselt und „umgedeckt“ wird, halbiert sich seine garantierte Betriebsrente fast auf 365 Euro – trotz gleichbleibender monatlicher Einzahlung. Nach Einführung der Unisex-Tarife dürfte bei diesem Beispiel die garantierte Rente aus der bAV auf unter 350 Euro fallen.
DGbAV
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