Uhl/Mayer: Keine Zustimmungspflichtigkeit bei Laufzeitverlängerung

In der Debatte um das neue Energiekonzept spielt
auch die Frage, ob eine Laufzeitverlängerung für die deutschen
Atomkraftwerke der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine zentrale
Rolle. Dazu erklären der innenpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Hans-Peter Uhl und innenpolitische
Sprecher der CSU-Landesgruppe Stephan Mayer:

„Eine Verlängerung der Laufzeiten für die deutschen Atomkraftwerke
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. In der aktuellen
Diskussion müssen verfassungsrechtliche Fragen strikt von
energiepolitischen Erwägungen getrennt werden. Die einzige
verfassungsrechtliche Frage, die sich hier stellt, ist, ob eine
Laufzeitverlängerung zu einer neuen Übertragung einer Aufgabe an die
Länder führt. Nur dann wäre eine Zustimmungspflichtigkeit des
Bundesrates gegeben. Dies ist aber bei einer Verlängerung der
Laufzeiten zu verneinen.

Der Atomausstieg erfolgte seinerzeit ohne eine Zustimmung des
Bundesrats. Jede Änderung dieser Verkürzung kann logischerweise
ebenfalls ohne eine solche Zustimmung erfolgen.

Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz bestätigt
(Beschluss vom 4. Mai 2010, 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/0). Nach dieser
Entscheidung wird den Ländern nur dann eine Aufgabe, die eine
Zustimmungsbedürftigkeit auslöst, übertragen, wenn diese den Ländern
vorher nicht oblag. Aufgabenbezogene Regelungen, die den
Aufgabenbestand der Länder gegenüber dem bisherigen Rechtszustand
nicht vergrößern, stellen nach dieser Entscheidung keine neue
Aufgabenübertragung dar. Änderungen in der Ausgestaltung einer
bereits übertragenen Aufgabe können nur dann ausnahmsweise eine
zustimmungsbedürftige Übertragung neuer Aufgaben darstellen, wenn sie
der übertragenen Aufgabe einen neuen Inhalt und eine wesentlich
andere Bedeutung und Tragweite verleihen (Rz. 144 der o.g.
Entscheidung). Keine dieser Fallvarianten liegt hier vor. Die bloß
quantitative Erhöhung einer Aufgabenlast führt nicht zu einer
Zustimmungspflichtigkeit.

Wer eine gegenteilige Auffassung vertritt und aus dem Grundgesetz
sogar Vorgaben für die Nennung einer konkreten Jahreszahl für
Laufzeiten entnehmen will, handelt juristisch zweifelhaft.“

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