Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden
Bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls erfolgt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, der die Richtgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat (Urteil OLG Hamm vom 03.03.2012, Az.: 6 U 174/10).
Sachverhalt – Verkehrsrecht Dresden
Der spätere Kläger K befährt BAB mit 160 – 170 km/h. Der spätere Beklagte B fährt in gleicher Richtung. Es kommt zum Unfall, wobei Fahrzeug K vorn rechts und Fahrzeug B hinten links beschädigt wird.
Der Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Es besteht Streit, ob die Kollision auf der rechten oder linken Fahrspur erfolgte.
K klagt vor dem Landgericht. Das Landgericht weist die Klage wegen eines gegen K sprechenden Anscheins ab. K legt Berufung ein.
Rechtsgründe – Verkehrsrecht Dresden
Es ist eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Der B konnte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen. B kann sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.
Wenn beiderseits ein Verschulden nicht nachweisbar ist, dann erfolgt eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren. Hier gilt im Grundsatz die Quote 50 % zu 50 %.
Allerdings begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine erhöhte Betriebsgefahr des K. Das OLG sieht eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des K für angemessen.
Mein Rechtstipp – Verkehrsrecht Dresden
„Die Ãœberschreitung der Richtgeschwindigkeit hat bei einem Verkehrsunfall zivilrechtlich nachteilige Folgen. Dies muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Weitere Informationen unter:
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de