Die bereits seit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 bestehende Pflicht von Websitebetreibern, den Nutzerüber"Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten"zu informieren (§ 13 TMG), ist nicht neu, wird jedoch häufig vernachlässigt.
Mannheim, 17. Oktober 2011. Online-Händler, die mit Facebook-Buttons"Gefällt mir"arbeiten, bewegen sich auf rechtlich dünnem Eis. Meist stellen sie ein Verstoßes gegen die gültigen Datenschutz-Richtlinien dar. Allerdings kann das nicht auch gleichzeitig als Wettbewerbsverstoßgewertet werden. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das schnelle, einfache und sichere Bezahlsystem im Internet, hin.