Die smart things solutions GmbH, Weßling bei München, verteidigt in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung ihre smart things Marke gegenüber der Samsung Electronics GmbH. Die Produkte der Marke smart things werden weltweit unter anderem eingesetzt für Home-Automation-Lösungen auf Basis des Apple iPads. Da Samsung Electronics zu einem späteren Zeitpunkt die Marke "Samsung SmartThings" für die EU angemeldet hat und es seitdem zu Verwechslungen komm
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: 3 U 20/15) das Inverkehrbringen von zwei Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße untersagt und somit eine Irreführung der Verbraucher bejaht.
Vergleichende Werbung ist ein beliebtes Mittel, um sein eigenes Produkt im Vergleich mit Konkurrenzprodukten hervorzuheben. Hierbei werden auch die Marken der Konkurrenz genannt. Der BGH hat nun in einer Entscheidung vom 2.4.2015, I ZR 167/13, die kürzlich veröffentlicht wurde, festgestellt, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Laut dem „beck-aktuell“-Newsletter vom 22. September verbot das Landgericht Frankfurt a. M. eine Werbung mit der Aussage „+30% mehr Wäschen pro Liter“ für ein Waschmittelkonzentrat des Herstellers Procter & Gamble.
Für neue Ideen und Erfindungen ist ein möglichst frühzeitiger Schutz etwa durch Marken, Patente etc. sowie gegebenenfalls durch ein Zusammenspiel verschiedener Schutzrechte empfehlenswert
„Kleingedrucktes“ begegnet uns in der Werbung allenthalben, oft in Form von Sternchentexten und Fußnoten, welche ein plakativ herausgestelltes Sonderangebot näher erläutern. Demgemäß ist in der modernen Rechtsprechung anerkannt, dass derartige „Blickfangwerbung“, d. h. das Herausstellen einer Werbeaussage, welche durch einen Fußnotentext näher erläutert wird, grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig ist, da der Verbraucher heute an diese Ar
Ein Gast eines Hotels war mit seinem dortigen Besuch nicht einverstanden und verfasste auf einem Onlineportal eine Bewertung über die Unterkunft, die er mit der Überschrift „Für 37,50 pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ versah. Der Betreiber des Bewertungsportals verwendete eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen und Schmähkritik aussortiert. Die vorgenannte Bewertung wurde jedoch als unauffällig eingestuft und automatisch veröffentlicht.