Keine Verletzung der Rechte an Bildnissen durch Bildarchiv bei Weitergabe

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Zustimmung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, eine Ausnahme diesbezüglich ergibt sich bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Problematisch ist dies jedoch in Fällen der Weitergabe von Bildnissen durch Bildarchive.
Bei eben jener Weitergabe meist an Presseunternehmen ist nicht in jedem Fall ersichtlich, ob die Bildnisse auch tatsächlich veröffentlicht werden oder nicht.