Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Klausel in den AGB von Microsoft zu beschäftigen, die die Weitergabe von "Windows 8" beschränkt. Die Hamburger Richter beurteilten die entsprechende Klausel als unangemessene Benachteiligung der Vertragsparteien und damit als unzulässig.
Sogenannte "variable Marken", d. h. Marken, welche keine bestimmte Erscheinungsform beanspruchen, sondern in unterschiedlichen Varianten in Erscheinung treten können, sind nicht als Registermarken eintragungsfähig. Ihnen fehlt die nach dem Markengesetz erforderliche Markenfähigkeit. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 6. Februar 2013, Az.: I ZB 85/11.
In Anlehnung an unsere Artikel zur Rechtsprechung im Hinblick auf die Markennutzung in AdWords-Anzeigen vom 18.10.2010 und vom 22.03.2013 stellen wir nun in Teil 3 der Serie über die AdWords-Rechtsprechung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2013, Az: I ZR 172/11, vor, in dem die bisherige Rechtsprechung noch einmal bestätigt wurde.
In einer Branche, die für ihre Schnelllebigkeit bekannt ist, in der Anglizismen, inhaltslose Werbefloskeln und ein kreatives Chaos bestehen, stellt sich eine süddeutsche Agentur gegen den Strom – und feiert diesen August ihr 10-jähriges Jubiläum. Gute Kommunikation dient der langfristigen Zusammenarbeit und ermöglicht es, schwierige Sachverhalte einfach zu erklären.
Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Handelsgesetzbuchs verabschiedet. Das Gesetz beinhaltet Änderungen der handelsrechtlichen Publizitätspflichten für kleine Kapitalgesellschaften und entlastet damit den Mittelstand von Verwaltungs- und Kostenaufwand.
Dass der Gesetzgeber und die Gerichte zurecht ein Auge auf die sensible Behandlung von Daten haben, ist bekannt. Dass der Betreiber einer Internetseite bei der Erhebung persönlicher Daten Vorsicht walten lassen sollte, ergibt sich von selbst. Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az: 3 U 26/12) hat nun entschieden, dass eine fehlende datenschutzrechtliche Aufklärung des Betreibers sogar einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abmahnfähig ist.
Wer ist Inhaber des Designs? Diese Frage ist oftmals problematisch, wenn es um die Rechte an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geht. Wen hierbei die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 13.12.2012, Az: I ZR 23/12, beantwortet.