Die finanzielle Unterstützung von Enkeln, ist für die meisten Großeltern eine Herzenssache. Während jedoch für Schenkungen an Ehepartner oder Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) großzügige persönliche Freibeträge bestehen, beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Personen der Steuerklassen II nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nur 20.000 Euro. […]
Auf share4friends.com kann jeder ab sofort alles kostenlos verschenken und tauschen; egal ob es sich um Bücher, Kleidung, Spielzeuge, Elektronikgeräte oder Abziehbilder handelt.
Beim Thema Erbschaft geht es nicht nur um Paragrafen sondern fast noch mehr um Emotionen. Wie vererbtes Vermögen dorthin kommt, wo es wirklich gebraucht wird, das beschreibt erstmals Dr. Thomas Fritz, Fachanwalt für Erbrecht, humorvoll und treffend in seinem aktuellen Buch"Wie Sie Ihre Familie zerstören – ohne es zu merken".
Doch kein Anlass zur Freude. Das Verschenken der Aktien erfolgt über eine vermeintlich türkische Marketingfirma. Als Vertriebsweg wird Cold Calling genutzt.