Urheberrecht: Begrenzter Streitwert beim Filesharing

Das AG Hamburg weist in einem Filesharing-Prozess den angenommenen Gegenstandswert der Klägerseite als unangemessen hoch zurück. Es sieht die Abmahnung selbst als gerechtfertigt an, begrenzt jedoch ihren Gegenstandswert auf 1000,- EUR. In der bisherigen Praxis hatten Abmahnanwälte oftmals das 10- bis 20fache davon als Streitwert erhoben.
Das Gericht verweist nun darauf, dass lediglich die erforderlichen Aufwendungen vom Beklagten verlangt werden dürfen. Die Gegenstandsh&oum