BGH stärkt erneut durch Zinssatz-Swap-Geschäfte geschädigte Bankkunden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich, im Rahmen einer von in den Vorinstanzen unterlegenen Bank eingelegten Revision (Aktenzeichen: XI ZR 425/14), erneut mit den Pflichten von Banken in Zusammenhang mit der Empfehlung eigener Zinssatz-Swaps beschäftigt.
Geklagt hatte die Gemeinde Hückeswagen aus Nordrhein-Westfalen, welche mit der Rechtsnachfolgerin (Erste Abwicklungsanstalt; EAA) der nunmehr abgewickelten WestLB mehrere Zinssatz-Swap-Verträge geschlossen hatte.
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