Strafzumessung bei Hinterziehung von Umsatzsteuer – BGH, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 StR 209/14

Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte erfolgreich, dass das Landgericht bei der Strafzumessung hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer bei der Berechnung des Steuerschadens in Gutschriften ausgewiesene Beträge doppelt berücksichtigt hat.

Der Angeklagte hatte als Branntweinhändler Scheingutschriften erstellt und die darin enthalt