Urteil Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 –
Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ausgangslage:
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirksam kündigen, muss er dies schriftlich tun. Dies kann er z.B. mit folgender Erklärung: "Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt." Immer wieder kommt es aber zu Schwierigkeiten bei der