1. Ein Sturm mit einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h ist für den Arbeitgeber kein unabwendbares Ereignis. Einem derartigen Sturm muss und kann der Arbeitgeber durch Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres begegnen. Jedenfalls dann, wenn ein Sturm angekündigt ist, verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er keinerlei konkrete Sicherungsmaßnahmen ergreift. 2. Für einen dadurch entstandenen […]
Den ersten Sturm, er wurde auf den freundlichen Namen Christian getauft, haben wir bereits hinter uns gebracht. Es wurden teilweise erhebliche Schäden registriert.
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