Vorsicht vor dem eigenen Steuerberater

Vorsicht vor dem eigenen Steuerberater

Bei der Offenbarung einer Steuerhinterziehung an den Steuerberater ist Vorsicht geboten. Dieser ist oft zur Berichtigung der Steuererklärungen verpflichtet, auch gegen den Willen des Mandanten.

Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung)

Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung)

Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus § 393 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 der Abgabenordnung (AO). Derartige Auskünfte sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, dies unterliegt aber den besonderen Voraussetzungen

Steuerhinterzieher sind ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr von der Insolvenzordnung geschützt

Die aktuell noch geltende Insolvenzordnung eröffnet jedermann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Weg in die Privatinsolvenz. Nach einer sog. Wohlverhaltensphase von sechs Jahren ist die Privatinsolvenz beendet und der Schuldner grundsätzlich von seinen finanziellen Belastungen befreit (sog. Restschuldbefreiung). Dies gilt ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr in Fällen der Steuerhinterziehung.