Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung)

Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung)

Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus § 393 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 der Abgabenordnung (AO). Derartige Auskünfte sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, dies unterliegt aber den besonderen Voraussetzungen