Sozialversicherungsbetrug auf dem Weihnachtsmarkt

Das Landessozialgericht (LSG) in Essen hat am 8.4.2014 entschieden, dass Küchenhilfen, die auf dem Weihnachtsmarkt in der Gastronomie arbeiten, regelmäßig abhängig Beschäftigte sind und daher der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Dies hat für die Auftrag gebenden Unternehmen nicht nur sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Wegen der Nichtabführung der entstandenen Sozialversicherungsbeiträge ist gleichzeitig der Straftatbestand des § 266a