Schönheitsreparaturen im Mietrecht: Eine Klausel, die die Farbwahl einschränkt, ist unwirksam.

Eine Klausel, die die Farbwahl einschränkt, z.B. dadurch dass das"Weißen der Decken und Wände"gefordert wird, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit derÜberwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.