Gesetzliche Krankenversicherung: Keinen Anspruch auf sog.“Spitzenmedizin“

Gesetzliche Krankenversicherung: Keinen Anspruch auf sog.“Spitzenmedizin“

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L 1 KR 298/10) haben gesetzlich Krankenversicherte keinen Anspruch auf die bestmögliche Behandlung, solange nach dem Leistungskatalog Behandlungskosten für eine nach den aktuellen Standards medizinisch anerkannte ausreichende andere Methode getragen werden.Kanzlei Sachse: Anwalt Sozialrecht Frankfurt, Offenbach, Langen

Anwalt Frankfurt – EuGH: Rechtsprechung zur Stellenbewerbung

Anwalt Frankfurt – EuGH: Rechtsprechung zur Stellenbewerbung

Ein Stellenbewerber hat nach Ablehnung in aller Regel keinen Anspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber auf Auskunftüber die Gründe der Ablehnung und Daten des eines eingestellten Mitarbeiters. Die Verweigerung jeder Auskunft kann aber im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein, die der Arbeitgeber im Verfahren auszuräumen hat.(EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 (BAG)Kanzlei Sachse – Anwalt Frankfurt, Arbeitsrecht