Hohes Risiko der Insolvenzanfechtung bei inkongruenten Vermögensverschiebungen.

Die Inkongruenz einer Vermögensverschiebung setzt als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne von§133, Absatz 1, Satz 2 Insolvenzordnung voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen.