Werbemöglichkeiten neuer Patienten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der Berufsordnung

Nach den zahnärztlichen Berufsordnungen ist nur eine irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung untersagt und das Zurverfügungstellen der zahnärztlichen Berufsausübung für gewerbliche Zwecke.