Mut zur Wahrheit
Klarstellung zum wohlwollenden Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich mit der Note „befriedigend“ im Zeugnis zufriedengeben, wenn sie eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht haben. Wenn sie ein Arbeitszeugnis begehren, das der Schulnote „gut“ bzw. „sehr gut“ entspricht, müssen sie den Nachweis dafür liefern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 18.11.2014 (Az. 9 AZR 584/13) klargestellt und damit die Rechte von Arbeitgeber