Haftungsrisiken gegen Organisationsverschulden vermeiden

Haftungsrisiken gegen Organisationsverschulden vermeiden

In bestimmten Fällen haften Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte für Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen. Denn die Leitungsorgane eines Unternehmens sind für den korrekten Einsatz und die Kontrolle ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Wer gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstößt, ist nach § 823 BGB dafür persönlich haftbar. Ist ein Mitarbeiter für seine Aufgaben nicht genügend qualifiziert, nicht ausr