Keine Haftung bei falschem Schadensbericht

Wenn ein Haftpflichtversicherer arglistig über den Schadenshergang getäuscht wird, nennt man das gemeinhin Versicherungsbetrug. Aber auch, wer bei der Schilderung des Schadenshergangs ohne böse Absicht flunkert, begeht eine Obliegenheitsverletzung. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz entfällt in solchen Fällen mitunter gänzlich, warnen ARAG Experten.

Der Fall
In einem beispielhaften Fall meldete ein Versicherter seiner Haftpflichtversicherung einen Schadensfall. E