Foltervorwürfe grundsätzlich keine“Verhetzung“nach§ 283 StGB so der Verfassungsgerichtshof
Nach wie vor ausständig ist die anhängige verfassungsrechtliche Prüfung des Folterfalles Theiss u.w. seit 2009.
Unter § 283 StGB Foltervorwürfe zu sanktionieren – endgültig gefallen; behördliche Sanktionen welche sich auf Foltervorwürfe beziehen -verfassungsrechtlich unzulässig.
Beschwerdeführer stellten aufgrund jahrelanger Verfolgung von Folteropfern am 6.10.2011 einen Antrag auf Normkontrolle nach Art 140 B-VG zum erweiterten § 283 StGB