Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin zu Zahlungsverzug von weniger als zwei Monaten und dennoch Kündigung des Mietverhältnisses, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 107/12.

Ausgangslage:

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters ist gemäß § 543 Abs. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter entweder:

– für zwei aufeinander folgende

Eigenbedarfskündigung zugunsten von leiblichen Verwandten

Eigenbedarfskündigung: Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09 -, BGHZ 184, 138-148). Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen E

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Beleidigung des Vermieters

Vermieter kündigt wegen des Vorwurfs "krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" durch den Mieter. Der Mieter hatte diese Vorwürfe im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens geäußert. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.3.2013, AZ: 65 S 403/12.

Ausgangslage:

Beleidigungen oder sonstige Straftaten des Mieters gegenüber dem Verm

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Körperverletzung

Kündigung des Mieters durch den Vermieter wegen Körperverletzung und Beleidigung des Vermieters durch einen Besucher des Mieters. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.3.2013, AZ: 65 S 494/12.

Ausgangslage:

Nicht jeder Besucher des Mieters gefällt auch dem Vermieter. Vermieter versuchen in solchen Fällen zum einen gegenüber dem Besucher direkt vorzugehen (z