Kein grundsätzlicher Widerspruch bei der Meldebehörde möglich

Weitergabe der Adressdaten an Dritte bei berechtigtem Interesse weiterhin erlaubt.
Weitergabe der Adressdaten an Dritte bei berechtigtem Interesse weiterhin erlaubt.
Potsdam, 08. Juli 2012. Das neue Bundesmeldegesetz steht "kurz vor seiner Taufe". Nachdem der Bundestag das Gesetz – fast unbemerkt – verabschiedete, soll nun noch der Bundesrat (die Länderkammer) darüber befinden. Letzteres könnte sich als schwierig erweisen, denn § 44 des neuen Gesetzes ermöglicht es, dass die öffentliche Hand die im Melderegister erhältlichen Daten Dritten (v.a. Adresshändlern) gegen eine Gebühr zur Verfügung stellt.
ARAG Verbraucher-InformationDüsseldorf, 09.07.2012