Unternehmensexistenz bedroht: smart things verteidigt Markenrechte gegenüber Samsung

— /via Jetzt-PR/ —
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Die smart things solutions GmbH, Weßling bei München, verteidigt in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung ihre smart things Marke gegenüber der Samsung Electronics GmbH. Die Produkte der Marke smart things werden weltweit unter anderem eingesetzt für Home-Automation-Lösungen auf Basis des Apple iPads. Da Samsung Electronics zu einem späteren Zeitpunkt die Marke "Samsung SmartThings" für die EU angemeldet hat und es seitdem zu Verwechslungen komm
Vergleichende Werbung ist ein beliebtes Mittel, um sein eigenes Produkt im Vergleich mit Konkurrenzprodukten hervorzuheben. Hierbei werden auch die Marken der Konkurrenz genannt. Der BGH hat nun in einer Entscheidung vom 2.4.2015, I ZR 167/13, die kürzlich veröffentlicht wurde, festgestellt, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Um es vorwegzunehmen: Den allseits bekannten Voice over IP (VoIP) Telefondienst von Microsoft wird es auch weiterhin geben, nur möglicherweise unter einem anderen Namen. Mit Entscheidung vom 05.05.2015, Az. T-423/12, T-183/13 und T-184/13 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt, dass zwischen „Skype“ und der älteren Marke „Sky“ Verwechslungsgefahr besteht und dementsprechend eine Eintragung von „Skype“ nicht möglich ist.
Nach einer kleinen Pause im Oktober und November, möchten wir Sie zum Jahresabschluss nochmals über Neuigkeiten unserer internationalen Kooperationspartner, sowie Organisationen und Behörden informieren.
Das OLG Köln (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13) hatte im letzten Monat der Frage nachzugehen, inwieweit Namen von Apps titelschutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind. Das OLG Köln ging, wie bereits andere Gerichte zuvor, davon aus, dass grundsätzlich auch für Apps ein Titelschutz bestehen kann. Ein Schutz scheidet jedoch aus, sofern der Titel der App rein beschreibend ist.
Urteil des EuGH in der Rechtssache C-409/12 – Kornspitz
Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Marke registriert werden, um nicht zugunsten eines Markeninhabers monopolisiert zu werden. Umgekehrt kann es vorkommen, dass eine Marke, welche zum Zeitpunkt der Eintragung einen Fantasiebegriff darstellte, sich als allgemeine Bezeichnung für ein Produkt durchsetzt, sich also zur Gattungsbezeichnung entwickelt. In diesen Fällen muss der Markeninhaber fürchten, dass seine Marke auf
Akademie des Deutschen Buchhandels
Eine markenrechtliche Auseinandersetzung um die Wortmarke "Pinterest" endet vor dem HABM zu Lasten des US-amerikanischen Social Media Unternehmens (HABM, 05/11/2013, Opposition No. B 002009309).
Bei der Domainregistrierung im Internet gilt das Prinzip der Schnelligkeit. Wer als erster die Registrierung eines Namens anmeldet, bekommt den Zuschlag. Und das zunächst unabhängig davon, ob mögliche Markenrechtsansprüche an einem Namen bestehen oder nicht. Infolge von Domainregistrierungen kommt es jedoch immer wieder auch zu juristischen Auseinandersetzungen.