Gesetzliche Krankenversicherung: Keinen Anspruch auf sog.“Spitzenmedizin“

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L 1 KR 298/10) haben gesetzlich Krankenversicherte keinen Anspruch auf die bestmögliche Behandlung, solange nach dem Leistungskatalog Behandlungskosten für eine nach den aktuellen Standards medizinisch anerkannte ausreichende andere Methode getragen werden.Kanzlei Sachse: Anwalt Sozialrecht Frankfurt, Offenbach, Langen