Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG nicht hinsichtlich solcher Produkte bestehen kann, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall ist.
Der Parallelimport von Medizinprodukten gehört in Zeiten globalisierter Märkte zum Geschäftsalltag, hält aber manchen rechtlichen Stolperstein bereit. Streitträchtig ist dabei vor allem die Konstellation, dass ein Medizinprodukt ohne oder gegen den Willen des Herstellers für den deutschen Markt importiert wird. Aber auch bei einvernehmlichem Zusammenwirken von deutschem Importeur und ausländischem Hersteller können sich juristische Fallstricke auftun, mit
Anbieter von als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel aufgemachten Produkten mit Ginkgo stehen vor schwierigen Zeiten. Der Bundesgerichtshof und das Landgericht Hamburg haben zwei Ginkgo-Produkte nicht als Lebensmittel, sondern als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft, die mangels Zulassung nicht vertrieben werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage zweier Fleischwarenhersteller zurückgewiesen (Aktenzeichen VG 14 A 133.07, VG 14 K 3.10 und VG 14 K 4.10), die gegen das Verbot einer Bezeichnung ihrer Erzeugnisse geklagt hatten. Konkret ging es darum, in welcher Form ein „Putenbrust-Fleischspieß“ auch als solcher bezeichnet werden darf.
Das Bundesjustizministerium forciert die Einführung eines europaweiten Schutzes vor Kostenfallen im Internet. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat aus diesem Grund einen Gesetzesvorschlag bei der EU eingereicht.
Karlsruhe war schneller als Berlin: Während der deutsche Gesetzgeber derzeit, auf Druck der EU-Kommission hin, noch an einer Regelung bastelt, die Apotheken den Versand von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, erlauben soll, hat der Bundesgerichtshof bereits jetzt den Weg für den Versand solcher Tierarzneimittel frei gemacht.