Hat ein Gläubiger für seine Forderung ausreichende Sicherheiten am Schuldnervermögen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen nach§ 14 InsO zulässigen Insolvenzantrag – Insolvenzrecht Dresden
Schuldner darf sich gegen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung auch nach dem Schlusstermin wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht hinreichend belehrt hatte – Insolvenzrecht Dresden.
Vorteilsverschaffung durch Schuldner zugunsten eines Gläubigers in der Zwangsvollstreckung begründet Vorsatzanfechtung,§ 133 InsO – Insolvenzrecht Dresden.