Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung,§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO – Insolvenzrecht Dresden

Die freiwillige Grundschuldbestellung vor dem Insolvenzantrag ist Vermögensverschwendung – Insolvenzrecht Dresden
Die freiwillige Grundschuldbestellung vor dem Insolvenzantrag ist Vermögensverschwendung – Insolvenzrecht Dresden
Hat ein Gläubiger für seine Forderung ausreichende Sicherheiten am Schuldnervermögen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen nach§ 14 InsO zulässigen Insolvenzantrag – Insolvenzrecht Dresden
Schuldner darf sich gegen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung auch nach dem Schlusstermin wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht hinreichend belehrt hatte – Insolvenzrecht Dresden.