Hyperlink in Form eines Deep Links auf urheberrechtlich geschütztes Werk kann Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung sein

Zahlreiche Inhalte werden im Internet den Nutzern zur Verfügung gestellt – manche entgeltlich, andere unentgeltlich.
Werden mit den Inhalten monetäre Interessen verfolgt, so werden diese grundsätzlich vor unbefugten Aufrufen durch Schutzmechanismen geschützt. Diese Schutzmechanismen zu umgehen und die Inhalte so kostenlos aufrufbar zu machen, kann einen Verstoß gegen das „Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ darstellen.