1.Der in § 75 Abs. 1 BetrVG geregelte … betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. 2.Besteht der Zweck einer freiwilligen Sonderzahlung darin, die Arbeitsleistung sowie die Betriebstreue zu honorieren, ist hierin kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund zu sehen, bei […]
Die anderen Mitarbeiter können sich nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 ua. -.
Der Bereich der Sonderzahlungen ist traditionell äußerst konfliktträchtig.
Der Bereich der Sonderzahlungen ist traditionell äußerst konfliktträchtig und führt immer wieder zu Benachteiligungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) oder auch ganzer Arbeitnehmergruppen. Ein Grund hierfür ist die verbreitete Praxis der Arbeitgeber, erhebliche Gehaltsbestandteile nicht mehr fest zu vereinbaren, sondern unter Vorbehalte zu stellen. So werden z.B.