Kopplung von Gewinnspielen an Warenabsatz

Ein Süßwarenhersteller durfte in eine TV-Werbespot für ein Gewinnspiel werben, an welchem ausschließlich Käufer der Waren teilnehmen konnten. Durch Einsendung des Kassenbons als Beleg für den Erwerb von fünf Packungen zu je ca. einem Euro konnten die Käufer an der Verlosung von 100 Goldbarren im Wert von ca. 5.000 Euro teilnehmen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12.)