Foltervorwürfe grundsätzlich keine“Verhetzung“nach§ 283 StGB so der Verfassungsgerichtshof

Nach wie vor ausständig ist die anhängige verfassungsrechtliche Prüfung des Folterfalles Theiss u.w. seit 2009.

Unter § 283 StGB Foltervorwürfe zu sanktionieren – endgültig gefallen; behördliche Sanktionen welche sich auf Foltervorwürfe beziehen -verfassungsrechtlich unzulässig.

Beschwerdeführer stellten aufgrund jahrelanger Verfolgung von Folteropfern am 6.10.2011 einen Antrag auf Normkontrolle nach Art 140 B-VG zum erweiterten § 283 StGB

Für die sofortige Freilassung von Ismail Abdi!

Farah & Alan, ihr Vater ist seit dem 23.08.2010 in Syrien nach seiner Verhaftung verschwunden!
Jetzt kommen die beiden aus Kiel mit über 150 Solidarisierenden, MitschülerInnen und Freunden, mit Bussen am Montag, dem 27.9.2010, nach Berlin, um dessen sofortige Freilasssung zu fordern.