Forderungen eintreiben: Dringlichkeit muss zum Ausdruck kommen

Zusätze auf Rechnungen wie „Rechnungsbetrag sofort fällig“ sind meist überflüssig, da
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Zahlung ohnehin sofort nach Erbringung
der vertraglichen Leistung fällig wird. Das berichtet das Unternehmensportal
MittelstandsWiki.

Wird die Rechnung trotzdem nicht sofort beglichen, kommt der Schuldner spätestens dann
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung leistet.

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