KAH übernimmt kuendigunghannover.de

KAH übernimmt kuendigunghannover.de

Die KAH ist Ihr Ansprechpartner bei Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht sowie im Mietrecht. Durch über 15 Jahren Erfahrung ist die Beratung und Betreuung der Rechtsanwältin Frau Bendfeldst von Kompetenz und Professionalität geprägt. Häufige Kunden sind im Zuge dessen Betriebsräte und Unternehmen in den Themenbereichen Kündigung, Einstellung und Tarifverträge.
Kompetenz, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit wird bei der Kanzlei Rechtsanwalt Arbeitsrecht H

KAH übernimmt rechtsanwalt-bendfeldt.de

Die KAH ist in Sachen Arbeitsrecht und Mietrecht ihr Ansprechpartner. Seit über 15 Jahren vertritt die Rechtsanwältin Frau Bendfeldt viele Mandanten, wie Betriebsräte und Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich Kündigung, Einstellung sowie Tarifverträge. Ein weiterer Schwerpunkt von Frau Bendfeldt ist das Mietrecht.

Bei der Beratung und Betreuung eines Mandanten sind Kompetenz, Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit für unsere Kanzlei wichtige Werte die geleb

KAH übernimmt arbeitsrecht-hannover-mitte.de

KAH übernimmt arbeitsrecht-hannover-mitte.de

Die KAH ist Ihr Ansprechpartner bei Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht. Durch Frau Bendfeldts
jahrelanger Erfahrung im Gebiet Arbeitsrecht berät sie Betriebsräte und Unternehmen in den
Themen: Kündigung und Einstellung und Tarifverträge. Ein weiterer Schwerpunkt von Frau Bendfeldt
ist das Mietrecht.

Kompetenz und Zuverlässigkeit werden bei der KAH großgeschrieben. Frau Bendfeldt setzt besonders
auf ein vertrauensvolles Kundenverhältnis. Ihre Mandanten stehe

Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?

Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?

Beabsichtigt ein Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen online bzw. im Wege der Videokonferenz abzuhalten, hat der Arbeitgeber ihm dafür gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Das umfasst abhängig vom Einzelfall Hardware wie Tablets, Notebooks, Smartphones, Headsets, Webcams sowie Lizenzen für Online-Konferenz-Software.
(Leitsatz der Verfasserin)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04

Mehrere Betriebe – wohin gehört der Arbeitnehmer?

Mehrere Betriebe – wohin gehört der Arbeitnehmer?

Wird ein arbeitstechnischer Zweck in mehreren Betrieben verfolgt und erledigt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem dieser Betriebe, spricht dies für seine Eingliederung in diesen Betrieb und gegen die Eingliederung in einen anderen Betrieb, in dem der gleiche arbeitstechnische Zweck verfolgt wird.
BAG, Beschluss vom 26.5.2021 – 7 ABR 17/20
(Leitsatz d. Verfasserin)

Die Arbeitgeberin gehört einem internationalen, in Sparten organisierten Konzern an. In Deutschland unterh&aum

1 2 3 136