Verjährungskontrolle zum Jahresende nicht vergessen!!

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt im§ 195 fest:"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre". Abweichend davon gibt es Verjährungsfristen von zehn Jahren bei Rechten an einem Grundstück (§ 196 BGB) sowie von 30 Jahren in bestimmten, besonders im § 197 BGB festgelegten Fällen.