Opel AG: Erholungsbeihilfe nur für Gewerkschafter ist zulässig – andere Arbeitnehmer nicht benachteiligt
Die anderen Mitarbeiter können sich nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 ua. -.