Kleinanlegerschutzgesetz mit Übergangsvorschriften für Kapitalanlagen ausgebende Unternehmen
Das Kleinanlegerschutzgesetz soll zum 01. Juli 2015 in Kraft treten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) und enthält für Vermögensanlagen, Nachrangdarlehen und partiarische Nachrangdarlehen eine halbjährige Übergangsfrist. Bereits vor dem 01. Juli 2015 emittiertes und an den Kapitalmarkt gebrachtes Nachrangkapital darf auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2015 öffentlich angeboten werden. Diese öffentlichen Beteiligungsangebote nach bisherigem Recht dürf