Grundsätzlich unterliegt der Verantwortliche gemäß Art. 13 DSGVO einer Informationspflicht in Bezug auf verschiedene Angaben. Das Impressum der Homepage der Beklagten enthielt lediglich eine 7-zeilige Datenschutzerklärung. In der Datenschutzerklärung fehlten damit sämtliche Angaben über Verantwortlichkeit, Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Cookies, Analysetools und die Belehrung über die Betroffenenrechte (zB: Widerspruchsrecht, Datensicherheit, Beschwerderechte bei der zuständigen […]
Viele Webseitenbetreiber analysieren ihre Webseiten mit Hilfe von Trackingtools wie Google Analytics oder Piwik. Da die meisten Webseiten jedoch von Dienstleistern erstellt werden, denen juristische Kenntnisse fehlen und die auch nicht juristisch beraten werden, fehlen in vielen Datenschutzerklärungen Hinweise auf den Einsatz entsprechender Trackingtools.
Dass der Gesetzgeber und die Gerichte zurecht ein Auge auf die sensible Behandlung von Daten haben, ist bekannt. Dass der Betreiber einer Internetseite bei der Erhebung persönlicher Daten Vorsicht walten lassen sollte, ergibt sich von selbst. Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az: 3 U 26/12) hat nun entschieden, dass eine fehlende datenschutzrechtliche Aufklärung des Betreibers sogar einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abmahnfähig ist.