Zu schnell unterwegs: Polizei verhängt 210 Jahre Fahrverbot für Kölner!

Datenanalyse und Datenvisualisierung einmal anders!
Datenanalyse und Datenvisualisierung einmal anders!
Dass der Gesetzgeber und die Gerichte zurecht ein Auge auf die sensible Behandlung von Daten haben, ist bekannt. Dass der Betreiber einer Internetseite bei der Erhebung persönlicher Daten Vorsicht walten lassen sollte, ergibt sich von selbst. Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az: 3 U 26/12) hat nun entschieden, dass eine fehlende datenschutzrechtliche Aufklärung des Betreibers sogar einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abmahnfähig ist.
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Lase PeCo liefert mehr als nackte Daten