Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?

Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?

Beabsichtigt ein Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen online bzw. im Wege der Videokonferenz abzuhalten, hat der Arbeitgeber ihm dafür gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Das umfasst abhängig vom Einzelfall Hardware wie Tablets, Notebooks, Smartphones, Headsets, Webcams sowie Lizenzen für Online-Konferenz-Software.
(Leitsatz der Verfasserin)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04