Bach-Blütenprodukte dürfen nicht mit bestimmten gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden

Der Beklagte, der Betreiber einer Versandapotheke, bietet unter anderem sog. Bach-Blütenprodukte an, welche er unter anderem mit den Hinweisen bewarb, diese würden von Kunden „in emotional aufregenden Situationen wie zum Beispiel einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …“ verwendet oder könnten „uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“