Steuerfahndungsprüfung: BMF aktualisiert nach über 30 Jahren erstmals Merkblatt zur Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Gemäß §§ 90 Abs. 1 S. 1, 200 Abs. S. 1 AO ist der Steuerpflichtige zur uneingeschränkten Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen u. a. durch Vorlage von Aufzeichnungen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und gegenüber der Finanzverwaltung gegebenenfalls zu erläutern.