– In heiklen Situationen professionell handeln – foodjobs.de gibt Antworten auf arbeitsrechtliche Fragestellungen in der Lebensmittelbranche- foodjobs.de gewinnt Rechtsanwalt Thomas Schulz als Experten aus der Lebensmittelindustrie
Das Seminar "Arbeitszeugnis und Beurteilungswesen" bietet das Institut für Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht jetzt auch als Inhouse-Schulung an (beim Auftraggeber vor Ort).
Ein gutes Arbeitszeugnis sollte Werdegang und Fähigkeiten des Arbeitnehmers genau widergeben, findet Autor Frank Riemer. Aus diesem Grund setzt er in seinem Buch zwei Themenschwerpunkte: Die rechtssichere Erstellung von Arbeitszeugnissen sowie ein IT-basiertes personalwirtschaftliches Managementsystem.
Inhouse- Schulungen zu den Grundlagen des allg. Arbeitsrechts, und auch zu vielen arbeitsrechtlichen Spezialthemen, für den Betriebsrat und den Personalrat, führt die Praktiker-Seminare GbR durch.
Klarstellung zum wohlwollenden Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich mit der Note „befriedigend“ im Zeugnis zufriedengeben, wenn sie eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht haben. Wenn sie ein Arbeitszeugnis begehren, das der Schulnote „gut“ bzw. „sehr gut“ entspricht, müssen sie den Nachweis dafür liefern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 18.11.2014 (Az. 9 AZR 584/13) klargestellt und damit die Rechte von Arbeitgeber
Durchschnittliche Leistungen erhalten in der Schule die Note befriedigend. Eine bessere Note muss sich der Schüler durch nachgewiesene Leistung erarbeiten. Angelehnt an das Schulnotensystem gilt dieser Grundsatz seit jeher auch im Arbeitsrecht, d. h. für ein besseres als ein durchschnittliches Arbeitszeugnis muss der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen.
Ein Arbeitzeugnis ist die Dokumentation erbrachter Leistung und somit ein wichtiger Bestandteil für zukünftige Bewerbungen. Viele schreiben es mittlerweile selber, um sicher zu gehen, dass es auch ein gutes Zeugnis ist. Aber ist das auch sinnvoll? Hier setzt der neue Service des Bewerbungspaten an.