Berlin, 7.4.2011 – Zwar hat der Gesetzgeber niedergelassenen Ärzten in den vergangenen Jahren viele neue Möglichkeiten hinsichtlich der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit eingeräumt. Zwei oder gar mehr volle Versorgungsaufträge kann ein Arzt aber nach wie vor nicht erhalten.
Die Nürnberger Anwaltskanzlei Päch & Päch informiert aus Anlass eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 2. März 2011 (BGH VIII ZR 209/10) über das Recht zur Mietminderung für den Fall, dass eine möbliert vermietete Wohnung die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße unterschreitet.
Wer sich in seiner Praxis von Kollegen vertreten lässt, sollte auf jeden Fall die dafür geltenden Regeln beachten. Ansonsten drohen insbesondere bei Praxisgemeinschaften unangenehme Folgen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Zwar hat der Patient ein grundsätzliches Recht auf Einblick in seine Patientenakte, muss aber daraus resultierende Kosten nach bisheriger Rechtsprechung in angemessenem Umfang tragen. Das könnte sich in Zukunft ändern.
Der BGH befand am 02. März 2011, dass eine Mieterhöhung aufgrund Modernisierungsmaßnahmen auch dann wirksam ist, wenn der Mieter nicht im Voraus über die entsprechenden baulichen Veränderungen informiert wurde (BGH VIII ZR 164/10).
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietergesellschaften beim Eigenbedarf eingeschränkt. Sie können den Mietvertrag nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen.