Ein Stellenbewerber hat nach Ablehnung in aller Regel keinen Anspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber auf Auskunftüber die Gründe der Ablehnung und Daten des eines eingestellten Mitarbeiters. Die Verweigerung jeder Auskunft kann aber im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein, die der Arbeitgeber im Verfahren auszuräumen hat.(EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 (BAG)Kanzlei Sachse – Anwalt Frankfurt, Arbeitsrecht